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Rechtlicher Leitfaden

Kosmetische Gele und Werbung: was das Recht in Deutschland erlaubt

Über ArtiZynt Gel schreiben wir nur, was das Kosmetikrecht der EU zulässt. Dieser Artikel erklärt die Regeln, nennt die Behörden in Deutschland und zeigt, woran man eine Werbung erkennt, die sie verletzt.

Kosmetikum: Definition und Grenze

Ein kosmetisches Mittel ist nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein Stoff oder Gemisch, der dazu bestimmt ist, äußerlich mit der Haut in Berührung zu kommen, um sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. Ein Gel, das in die Haut einmassiert wird, gehört dazu — solange es keine Wirkung im Körper beansprucht. Sobald ein Produkt behauptet, Schmerzen zu lindern oder Gelenke zu behandeln, verlässt es das Kosmetikrecht: dann wäre es ein Arzneimittel (Arzneimittelgesetz) oder ein Medizinprodukt (Verordnung 2017/745) mit ganz anderen Zulassungspflichten.

Werbeaussagen: die sechs Kriterien

Art. 20 der Kosmetikverordnung verbietet Aussagen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht hat. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 legt sechs gemeinsame Kriterien fest: Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. Praktisch heißt das: Wer „lindert Schmerzen“ oder „regeneriert den Knorpel“ schreibt, überschreitet die Grenze des Kosmetikums — unabhängig davon, ob der Hersteller so etwas auf den Karton druckt.

Kennzeichnung: INCI und CosIng

Art. 19 verlangt auf jedem Kosmetikum die Liste der Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (unter 1 % beliebige Reihenfolge), mit den INCI-Bezeichnungen. Die EU-Datenbank CosIng nennt zu jedem Stoff die Funktion — Lösungsmittel, Feuchthaltemittel, Konservierungsmittel, Duftstoff, hautpflegend. Genau diese Funktionen verwenden wir auf der Produktseite; Wirkungen darüber hinaus schreiben wir keinem Stoff zu.

Anhänge III und V: Grenzen für einzelne Stoffe

Konservierungsmittel dürfen nur aus Anhang V stammen — Phenoxyethanol bis 1 %. Anhang III enthält Stoffe mit Einschränkungen; seit der Verordnung (EU) 2022/1181 steht dort auch Methylsalicylat mit Höchstkonzentrationen je Produktart und einem Warnhinweis für Produkte, die für Kinder unter sechs Jahren bestimmt sind. Für die Einhaltung ist die verantwortliche Person zuständig, die auf der Verpackung genannt sein muss; die Sicherheitsbewertung (Art. 10) und die Notifizierung im CPNP (Art. 13) sind ihre Pflicht, nicht die des Händlers.

Was nicht erlaubt ist — praktische Liste

  • „lindert Gelenkschmerzen“, „regeneriert Knorpel“, „heilt Arthrose“ — therapeutische Aussagen, für Kosmetika verboten;
  • „klinisch bewiesen“ ohne veröffentlichte Belege (Belegbarkeit nach 655/2013);
  • Empfehlungen von Ärzten oder Testimonials, die eine Heilwirkung nahelegen;
  • erfundene Bewertungen und „Durchschnittsnoten“ ohne Kaufnachweis — § 5b Abs. 3 UWG verlangt, dass Verbraucherbewertungen auf ihre Echtheit geprüft werden;
  • durchgestrichene Preise ohne Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage (§ 11 PAngV).

Wer kontrolliert in Deutschland

Die amtliche Überwachung kosmetischer Mittel liegt bei den Bundesländern (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter, Landesuntersuchungsämter) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Kosmetik-Verordnung; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert. Irreführende Werbung verfolgen Wettbewerbszentrale und Verbraucherzentralen nach dem UWG; Datenschutz beaufsichtigen BfDI und Landesbehörden.

Wie man die Werbung für ein kosmetisches Gel liest

  1. Suchen Sie die INCI-Liste: ohne sie ist nichts vergleichbar.
  2. Prüfen Sie, ob die Aussagen auf der Haut bleiben — alles „im Gelenk“ oder „gegen Schmerzen“ gehört nicht zu einem Kosmetikum.
  3. Achten Sie auf Duftstoffe und Anhang-III-Stoffe (Methylsalicylat), wenn Sie empfindlich sind oder das Produkt für Kinder gedacht ist.
  4. Misstrauen Sie „Erfahrungsberichten“, Vorher/Nachher-Fotos und Countdowns.
  5. Vergleichen Sie die Verpackung, die Sie erhalten, mit der Seite — das Etikett geht immer vor.

Quellen und Literatur

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Art. 2, 10, 13, 19, 20, Anhänge III und V) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1223
  2. Verordnung (EU) Nr. 655/2013 — gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0655
  3. Verordnung (EU) 2022/1181 — Änderung des Anhangs III (Methylsalicylat) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1181
  4. CosIng — Datenbank der EU-Kommission für kosmetische Inhaltsstoffe — ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/
  5. Technisches Dokument der Kommission zu Werbeaussagen für kosmetische Mittel (2017) — ec.europa.eu/docsroom/documents/24847
  6. Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Abgrenzung) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745
  7. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) — Abschnitt kosmetische Mittel — www.gesetze-im-internet.de/lfgb/
  8. Kosmetik-Verordnung (Deutschland) — www.gesetze-im-internet.de/kosmetikv_2014/
  9. BVL — Kosmetische Mittel: Überwachung in Deutschland — www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/02_Verbraucher/01_Kosmetik/kosmetik_node.html
  10. Bürgerliches Gesetzbuch — §§ 312f, 312g, 355, 434 ff. — www.gesetze-im-internet.de/bgb/
  11. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — § 5b Abs. 3 — www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
  12. Preisangabenverordnung (PAngV) — § 11 — www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/
  13. Universalschlichtungsstelle des Bundes — www.universalschlichtungsstelle.de/
  14. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit — www.bfdi.bund.de/
  15. Amazon.de — Suche „ArtiZynt“ (Prüfung vom 13.09.2026) — www.amazon.de/s?k=artizynt
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